Falkenauer Erbrichter: 1542 bis 1846

Dem Erbrichter (auch Schultheiß genannt)

H. Seifert, Die Ortsgeschichte des Dorfes Falkenau in Sachsen (Flöha i. Sa. 1938) S. 69; siehe auch "Erbgericht", in: Pierer's Universal-Lexikon 5 (Altenburg 1858) S. 813 und "Schultheiß", in: Meyers Großes Konversations-Lexikon 18 (Leipzig 1909) S. 72.

oblag die Verwaltung der Dorfgemeinde, er zog Abgaben und Steuern ein, durfte Handwerker halten und Mühlen

In Falkenau "Als „Mühle des Erbrichter“ und als „Erbmühle“ finden wir sie [Gut 8: Die sogenannte "Göthelsche Mühle", Anm. d. A.] sowohl in den Kirchenbüchern als auch in den Erbkaufbüchern verzeichnet", siehe H. Seifert, Die Ortsgeschichte des Dorfes Falkenau in Sachsen (Flöha i. Sa. 1938) S. 134.

betreiben. Außerdem wurden im Erbgericht Geburten und Todesmeldungen registriert, das Hochzeitsgeld bezahlt, Feiern abgehalten und Losbriefe beantragt. Häufig waren mit dem Erbrichteramt auch das Schankrecht und das Braurecht verbunden. Im Falkenauer Erbgericht traf dies nur auf das Schankrecht und das Recht zum Beherbergen von Fremden zu, Bier durfte nicht gebraut werden und mußte aus Oederan oder Schellenberg bezogen werden.

H. Seifert, Die Ortsgeschichte des Dorfes Falkenau in Sachsen (Flöha i. Sa. 1938) S. 126.

Erst mit der Einführung der Landgemeindeordnung 1839, die die Trennung von Justiz und Verwaltung vorsah, verloren die Erbrichter diese Rechte und wurden ihrer Pflichten enthoben. Die Aufgaben des Erbrichters erfüllten danach der Gemeindevorstand mit dem Gemeinderat. 1924 wurde aus dem Gemeindevorstand der Bürgermeister.

Das Amt des Erbrichters kam häufig in den Besitz des Lokators

H. Seifert nennt ihn "Obmann", siehe H. Seifert, Die Ortsgeschichte des Dorfes Falkenau in Sachsen (Flöha i. Sa. 1938) S. 69.

und seiner Nachkommen, also der Person(en), die zu Zeiten des "Hochmittelalterlichen Landesausbaus" Siedler für die Erschließung neuer Gebiete östlich der Elbe-Saale-Linie anwarben und den Aufbau der zu entstehenden Ortsanlage und die Urbarmachung derselben leitete. Grundlage für diese Arbeit war der Lokationsvertrag zwischen Grundherr und Lokator, der allerdings für Falkenau nicht überliefert ist. Es gab auch Fälle, wo Dörfer ohne vorherige Erlaubnis an Lokatoren zur Urbarmachung ausgesetzt wurden oder in denen Siedler auf eigene Faust loszogen.

Als Vertreter des Erbrichters galt der Vizerichter. Er kam zum Einsatz, falls der Besitzer des Erbgerichts sein Amt nicht ausüben konnte - also im Falle der Abwesenheit, wenn er des Lesens und Schreibens unkundig oder eine Frau war, oder wenn er auswärts wohnte. Dies galt in Falkenau z. B. während des Dreißigjährigen Krieges (siehe unten).

 

Liste der bekannten Erbrichter

19. Jahrhundert

1838-1844

Carl [Wilhelm] Clemens Wirth.

1834-1838

Carl Wilhelm Clemens Wirth.

1805-1823

Christian Gottlob Rudolph.

18. Jahrhundert

1783-1803

Christian Friedrich Weygold bzw. Weichold.

1741-1782

Christian Weichold d. J.

1711-1741

Christian Weichold d. Ä.

1704

Johann Weichold.

17. Jahrhundert

1683-1690

Christian Weichold bzw. Weigold.

1660-1668

Christoph Weicholdt bzw. Weigold.

1618-1648

Dreißigjähriger Krieg:

Das Erbgericht befand sich bis 1654 im Besitz von Abraham Kluge bzw. seiner Witwe (bis 1660). Während er im Krieg war, verwalten seine Ehefrauen Katharina Brunin und später Anne Marie Pufendörfer das Gut. Die richterlichen Pflichten übernahm ab 1635 bis 1657 George Richter, der Besitzer von Gut 14.

1605-1624

Adam Richter.

16. Jahrhundert

1569-1601

Christoph Richter.

1551-1568

Nickel Richter.

1542

Christoph Richter.

 

Liste der bekannten Vizerichter

19. Jahrhundert

1828-1832

Johann Christian Ranft.

1805

Karl Gottfried Rudolph.

1802-1804

Karl Gottfried Göthel.

18. Jahrhundert

1710

Christian Otto.

17. Jahrhundert

16[8]1-1683

Georg Richter.

Eventuell der um das Jahr 1667 belegte Besitzer von Gut 14?

1679-1681

George Kühn.

1672

George Rottlof.

1635-1657

George Richter.

 

Fußnoten

  1. H. Seifert, Die Ortsgeschichte des Dorfes Falkenau in Sachsen (Flöha i. Sa. 1938) S. 69; siehe auch "Erbgericht", in: Pierer's Universal-Lexikon 5 (Altenburg 1858) S. 813 und "Schultheiß", in: Meyers Großes Konversations-Lexikon 18 (Leipzig 1909) S. 72.

  2. "Als „Mühle des Erbrichter“ und als „Erbmühle“ finden wir sie [Gut 8: Die sogenannte "Göthelsche Mühle", Anm. d. A.] sowohl in den Kirchenbüchern als auch in den Erbkaufbüchern verzeichnet", siehe H. Seifert, Die Ortsgeschichte des Dorfes Falkenau in Sachsen (Flöha i. Sa. 1938) S. 134.

  3. H. Seifert, Die Ortsgeschichte des Dorfes Falkenau in Sachsen (Flöha i. Sa. 1938) S. 126.

  4. H. Seifert nennt ihn "Obmann", siehe H. Seifert, Die Ortsgeschichte des Dorfes Falkenau in Sachsen (Flöha i. Sa. 1938) S. 69.

  5. Vermutlich der um das Jahr 1667 belegte Besitzer von Gut 14?

 

Literatur

H. Seifert, Die Ortsgeschichte des Dorfes Falkenau in Sachsen (Flöha i. Sa. 1938) S. 69-70.