Falkenauer Gerichtsschöppen: 1557 bis 1845

Den Falkenauer Erbrichtern standen zwei geschworene (Gerichts)Schöppen

Mittelhochdeutsch scheffe(ne), schepfe(ne), althochdeutsch sceffino, scaffin, eigentlich = der (An)ordnende, d. h. zu schaffen in dessen alter Bedeutung „anordnen“, siehe Schöffe, in: Duden Online, abgerufen am 05. August 2024.

zur Seite, die mit Aufgaben in der Rechtsprechung, aber auch – da damals die Judikative und Exekutive nicht getrennt waren – mit Verwaltungsaufgaben betraut waren. Die unten aufgeführte Liste enthält die bisher bekannten Träger dieses Amtes.

Im Mittelalter waren Schöppen ungelehrte, unmittelbar aus dem Volke oder aus den Schöffenbaren

"Nach dem Rechte des Sachsenspiegels diejenigen Personen, welche die Fähigkeit hatten Schöffen, Zeugen, Vorsprecher etc. in dem Ding des Grafen od. des unter Königsbann richtenden Voigtes zu sein. Der Stand der Schöffenbaren war ein Geburtsstand, welcher sich aus freien Grundeigenthümern entwickelt hatte", siehe "Schöffenbare", in: Pierer's Universal-Lexikon 15 (Altenburg 1862) S. 364.

genommene Urteiler in den verschiedenen Gerichten, die unter dem Vorsitz des Richters, dem lediglich die Leitung der Verhandlungen oblag, das Recht fanden. Auf Dörfern handelte es sich dabei in der Regel um dort wohnhafte, begüterte Bauern. Auch in der neueren Gerichtsverfassung waren es ungelehrte Beisitzer der Untergerichte, die allerdings nur als Nebenpersonen der Gerichte in der Stellung von Urkundspersonen und Gehilfen für gewisse Gerichtshandlungen (bei Taxationen, Abpfändungen, Localbesichtigungen etc.) auftraten. Sie führten je nach der Landesgewohnheit auch andere Namen, wie Heimbürgen, Dingsmänner, Achtleute, Ortsgerichtspersonen etc. und kamen mehr noch auf dem Lande als in den Städten vor. Sie wurden im allgemeinen vom Lehnsherrn auf Zeit ernannt und ebenso wie der Richter durch Eid verpflichtet, weswegen sie auch als "geschworene Schöppen" Erwähnung finden.

Mit der Einführung der Landgemeindeordnung 1839, die die Trennung von Justiz und Verwaltung vorsah, kam das Amt des Gerichtsschöppen in der oben beschriebenen Form allmählich außer Gebrauch.

 

Liste der bekannten Gerichstschöppen

19. Jahrhundert

1835–1845 Gotthelf Friedrich Naumann
1831–1832 Johann Gottlob Günther
1822–1831 Johann Karl Kühn
1816–1834 Johann Andreas Aurich
1813 Johann Gottlob Lange
1812–1816 Gottlob Friedrich Lange
1803–1809 August Bäßler
1802–1846 Johann Gottlieb Bäßler

 

18. Jahrhundert

1783–1811 Johann Christian Meyer
1778–1799 Johann Christoph Lange
1778–1783 Gottlieb Otto
1768 Christoph Richter
1757 Christoph Richter
1740–1776 Georg Christoph Naumann
1740–1746 Christian Richter
1739 Christian Bäcker
1737–1776 George Meyer
1710–1739 Christoph Richter
1710–1729 Christian Bäßler
1702–1721 Christian Otto

 

17. Jahrhundert

1692–1695 George Kühn
1690–1697 George Richter
1681 George Naumann und Michael Becker
1681–1695 Jakob Bäßler
1679 Israel Richter
1668–1683 Christoph Rot(t)loff
1667 George Richter
1664 George Kühn und George Ander (Name unsicher)
1660 George Naumann und George Richter der ältere
1656–1657 George Naumann
1636 Michael Rottloff und George Kühn
1635 Michael Rottloff und George Richter
1624–1625 Andreas Richter

 

16. Jahrhundert

1595–1625 Christoph Ran(e)feld
1595 George Ro(t)tloff
1585 George Richter
1583 Michael Ro(t)tloff der niedere
1575–1591 Andreas Ro(t)tloff
1569 Thomas Becker
1565 Mat(the)s Ro(t)tloff
1565–1581 Mich(a)el Ro(t)tloff, 1572 als der ältere
1560 Mat(the)s Ro(t)tloff und George Brosius Schubert
1559–1560 Valten Asmann
1559–1567 George Richter
1557–1583 Simon Richter der niedere
1557 Simon Richter der obere und der niedere

 

Fußnoten

  1. Mittelhochdeutsch scheffe(ne), schepfe(ne), althochdeutsch sceffino, scaffin, eigentlich = der (An)ordnende, d. h. zu schaffen in dessen alter Bedeutung „anordnen“, siehe Schöffe, in: Duden Online, abgerufen am 05. August 2024.

  2. "Nach dem Rechte des Sachsenspiegels diejenigen Personen, welche die Fähigkeit hatten Schöffen, Zeugen, Vorsprecher etc. in dem Ding des Grafen od. des unter Königsbann richtenden Voigtes zu sein. Der Stand der Schöffenbaren war ein Geburtsstand, welcher sich aus freien Grundeigenthümern entwickelt hatte u. vielleicht mit den freien Grundeigenthümern von mindestens drei Hufen (Mansi) zusammenhängt, welche sich als bes. privilegirte Mitglieder der Volksgemeinde schon zu der karolingischen Zeit finden. Über Schöffenbare konnte kein Unebenbürtiger ein Urtheil finden, welches an Leib, Ehre od. Erbe ging. Ihre Ernennung zu Urtheilern in den gedachten Gerichten geschah nicht allenthalben auf dieselbe Weise. Nach dem Sachsenspiegel vererbte das Schöffenamt (der Schöffenstuhl) auf den ältesten Sohn od. in Ermangelung dessen auf den nächsten ältesten ebenbürtigen Schwertmagen. Der Inhaber der Grafengewalt hatte indessen die Befugniß den Unfähigen zurückzuweisen u. in Ermangelung tauglicher Mitglieder der Familie das Schöffenamt anderen Schöffenbaren zu übertragen. In den Städten wurden die Schöffen häufig vom Schultheiß od. Voigt nach weiser Leute Rath mit Urlaub des Stadtherrn auf Lebenszeit gewählt. Die in dem Gerichte verfallenden Strafgelder u. sonstigen Einkünfte fielen zum Theil den Schöffen zu. Mit der in Folge des Eindringens der fremden Rechte eingetretenen gänzlichen Umwandelung der Gerichtsverfassung verlor der Stand der Schöffenbaren seine eigentliche Bedeutung." Siehe "Schöffenbare", in: Pierer's Universal-Lexikon 15 (Altenburg 1862) S. 364.

 

Literatur

H. Seifert, Die Ortsgeschichte des Dorfes Falkenau in Sachsen (Flöha i. Sa. 1938) S. 70-71.